Feuerwehr informiert: Rauchmelderpflicht zum 31.12.2017

31. Dezember 2017
Allgemeine Nachrichten 2017
Sie sind klein, unauffällig und können im Ernstfall Leben retten: Rauchwarnmelder! Die unscheinbaren Helfer haben in vielen Fällen Schlimmeres verhindert, belegen zahllose Einsatzberichte der Feuerwehren in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2013 sind Rauchmelder in Neubauten und Umbauten (z.B. Dachgeschoss ausgebaut, Wohnung umfangreich saniert etc.) Pflicht, seit dem 31. Dezember 2017 auch in allen bestehenden Wohngebäuden.

Die Rauchmelderpflicht betrifft Ein- und Mehrfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser, Eigentumswohnungen - kurzum: Ausnahmslos alle Wohngebäude! Ob in dem Haus oder der Wohnung der Eigentümer selbst wohnt oder die Räumlichkeiten vermietet werden ist dabei völlig irrelevant. Für den Einbau der Rauchmelder ist immer der Eigentümer (z.B. Vermieter) nach DIN 14676 verantwortlich, die Sicherung der Betriebsbereitschaft obliegt dem Besitzer (z.B. Mieter).

Welche Räume müssen ausgestattet werden? Die Bayerische Bauordnung (Art. 46 BayBO) macht hier klare Vorgaben:

  • alle Schlafräume
  • alle Kinderzimmer
  • Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen

Für einen optimalen Schutz empfiehlt die Feuerwehr, auch Wohnzimmer, private Büroräume und die Küche mit Rauchmeldern auszustatten. Für den Einsatz in der Küche gibt es spezielle Hitzewarnmelder, die nicht auf Wasserdampf reagieren. Ein falsches Auslösen wird so vermieden. Natürlich macht es auch weitere Räume mit einem Rauchmelder auszustatten, sofern jemand den Alarm im Ernstfall hören bzw. als solchen wahrnehmen kann.

Die installierten Rauchmelder müssen ein CE-Zeichen tragen und die DIN-Norm 14604 erfüllen. Eine Vernetzung mit anderen Rauchmeldern ist nicht vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall Sinn machen. Auch bleibt es dem Eigentümer überlassen, was für eine Batterie er einsetzt. Die Feuerwehr empfiehlt langlebige Batterien, die etwa zehn Jahre halten. Wichtig ist die korrekte Montage: Hier geht optimale Funktionalität vor optischen Ansprüchen ("Mitten im Raum sieht das nicht schön aus").

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht und wer überprüft das überhaupt? Vorneweg: Man wird nicht ohne Grund dazu verpflichtet: In vielen Fällen haben Rauchmelder nachweislich Leben gerettet. Es sollte also schon alleine aus diesem Grund im eigenen Interesse liegen. Wenn ein Familienangehöriger oder Sie durch einen Wohnungsbrand zu Schaden kommen oder vielleicht sogar versterben, wird sich die Frage nach der Wichtigkeit eines Rauchmelders nicht mehr stellen.

Ein Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen die Bayerische Bauordnung dar und kann zu empfindlichen Strafen führen, sollten durch Feuer und/oder Rauch Personen zu Schaden kommen. Zwar wird niemand bei Ihnen vor der Tür stehen und die Rauchmelderpflicht überprüfen - außer vielleicht dubiose Geschäftemacher - aber im Brandfall kann die Versicherung Leistungen kürzen oder komplett verweigern: Es liegt dann nämlich gegebenenfalls eine Fahrlässigkeit vor. Und das kann einem schneller finanziell das Genick brechen, als einem lieb ist.

Was passiert, wenn der Nachbar irrtümlicherweise aufgrund eines piepsenden Rauchmelders die Feuerwehr ruft? Die Problematik, dass jemand die Feuerwehr ruft, weil er glaubt, es brenne, ist nicht neu. Grundsätzlich gilt, dass, wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, ihre Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen darf. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz kann Kostenersatz nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr verlangt werden. Dies gilt für die Einsatzkosten wie auch ggf. für Kosten, die für Reparaturen anfallen. Die Frage der Verantwortung für Sachschäden betrifft nicht das Bauordnungsrecht, sondern beantwortet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen.

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